Satzung des Gewerbevereins Stadtroda
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§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Stadtroda.
2. Sitz des Vereins ist 07646 Stadtroda.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadtroda unter der Nummer 168 am 29. 12. 1992 eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
1. Dem Verein obliegt die Förderung des geschäftlichen Lebens in Stadtroda, insbesondere aber die Steigerung der Attraktivität und der geschäftlichen Bedeutung.
2. Der Verein soll keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und strebt keinen Gewinn an. Sollten sich Überschüsse ergeben, dürfen diese nur für satzungsgemäße oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Verein ist bestrebt, die Zusammenarbeit mit allen örtlichen Vereinen zu pflegen und zu entwickeln.
§ 3
Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personengemeinschaft (GbR, OHG, KG) und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und ihre Geschäftstätigkeit maßgeblich im Stadtrodaer Raum betreibt oder freiberuflich tätig ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über diesen Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Begründung zu benachrichtigen.
3. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Zusammensetzung durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
4. Die Mitglieder sollten sich an allen gemeinsam geplanten Werbemaßnahmen beteiligen und vorbereitende Arbeiten mittragen. Die entstehenden Kosten werden anteilmäßig umgelegt.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt
c) Konkurseröffnung bzw. Ablehnung mangels Masse
d) Ausschluss
e) Auflösung des Vereins.
6. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gekündigt werden.
7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Er kann Mitglieder, die in grober Weise die Interessen des Vereins missachten oder ihnen zuwiderhandeln, aus dem Verein ausschließen. Mitglieder die 2 Jahre ihren Beitrag nicht entrichtet haben und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlen können durch den Vorstand ebenfalls ausgeschlossen werden.
Die ausgeschlossenen Mitglieder erhalten eine schriftliche Benachrichtigung.
Gegen den Ausschluss ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 4
Organe des Vereins
1. Der Vorstand (§ 5)
2. Die Mitgliederversammlung (§ 6)
3. Ausschüsse (§ 7)
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu Mitgliedern.
2. Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Schatzmeister
d) bis zu 2 Beisitzer/in
3. Der Vorsitzende, die beiden Stellvertreter sowie die übrigen Vorstandsmitglieder werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder werden in der 1. konstituierenden Sitzung des Vorstandes bestimmt.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich nach Maßgabe dieser Satzung und den Vorschriften des BGB.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er hat jedoch darüber hinaus sein Amt solange fortzuführen, bis durch die Mitgliederversammlung eine Neuwahl stattgefunden und der neugewählte Vorstand seine Amtsführung aufgenommen hat.
6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister. Jeweils zwei sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mit-gliederversammlung ein Ersatzmitglied benennen.
8. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung, die mit einer Frist von 3 Tagen zu erfolgen hat, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2. Die Einberufung hat durch Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Stadtroda unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung zu erfolgen. Im Falle des Nichtbestehens dieses Bekanntmachungsorgans erfolgt schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) jährlich Entlastung und Neuwahl der Kassenprüfer
d) alle drei Jahre Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Anträge.
Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich gestellt werden.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand von sich aus bzw. muss der Vorstand auf schriftlich begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. (Ausnahme: Satzungsänderung und Auflösung) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Verlangt ein Mitglied geheime Abstimmung, entscheidet die Versammlung über diesen Antrag. Stimmt die Versammlung mit Mehrheit zu, ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Mitglied wird in der Regel durch Firmeninhaber oder Geschäftsführer selbst oder eine von ihm hierfür ermächtigte Person (Familienangehöriger oder Mitarbeiter) vertreten. Eine Person darf mehrere Mitglieder nicht zusammen vertreten.
6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende oder ersatzweise ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Mitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 7
Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage: Märkte, Weihnachtsmarkt, Marktwoche, Gewerbeschau, Öffentlichkeitsarbeit. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie können aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Der Vorsitzende des Vereins oder sein Vertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen teilzunehmen.
§ 8
Kassenprüfung
Die Kasse und die Jahresrechnung werden von zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden, geprüft. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers für ein weiteres Jahr ist möglich.
§ 9
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Mitgliederversammlung muss ausschließlich zu diesem Zweck einberufen werden. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
4. Das Vereinsvermögen wird im Fall einer Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
§ 10
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9. 05. 2017 geändert und beschlossen.
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